ANWALTLICHER AUFTRAG

Ich engagiere mich für den Schutz Ihrer Rechte und kämpfe für Gerechtigkeit

- Rainer Rothe Rechtsanwalt

ANWALTLICHER AUFTRAG


Bedeutsam sind die Ausführungen des Bundesgerichts zur Stellung des Anwalts im Prozess. Das Gericht hat die früher übliche Bezeichnung des Anwalts als «Diener des Rechts» und als «Mitarbeiter der Rechtspflege» schon in BGE 106 la 104 f. zu Recht relativiert und anerkannt, der Anwalt habe die Aufgabe, die Rechtsuchenden bei der Verfolgung ihrer subjektiven Rechtsschutzinteressen zu beraten und zu schützen.

Er nehme damit eine Aufgabe wahr, ohne deren Erfüllung der Bürger seine Rechtsansprüche häufig nicht durchsetzen könnte und ohne deren Wahrnehmung die Verwirklichung der Rechtsordnung ganz allgemein infrage gestellt wäre. Der Anwalt sei daher nicht staatliches Organ und auch nicht Gehilfe des Richters, sondern Verfechter von Parteiinteressen und als solcher einseitig für seinen jeweiligen Mandanten tätig.
Bei ihrer Tätigkeit sind Anwälte zwar auch den Zielen des Rechtsstaats verpflichtet; in erster Linie haben sie aber die Interessen ihrer Auftraggeber zu wahren. «Der Anwalt erfüllt eine eigenständige Funktion innerhalb der Rechtspflege und ist in keiner Weise Hilfsperson des Richters oder diesem untergeordnet.» Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs nach Art. 12 lit. a BGFA schränkt ihn bei seiner Tätigkeit nur insoweit ein, als sie ihm gebietet, die Interessen des Klienten ausschliesslich mit zulässigen Mitteln zu wahren.

Diese Grundsätze werden in BGer 2C_500/2020 vom 17.3.2021 mit Hinweisen auf die bisherige, konstante Rechtsprechung nochmals zusammengefasst. Danach haben Anwältinnen und Anwälte im Prozess in ihrer Funktion innerhalb der Rechtspflege insbesondere die Regeln, die den geordneten Gang der Rechtspflege gewährleisten sollen, einzuhalten und alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft - gerade auch im Verhältnis zu den Justizbehörden - infrage stellt.
Das Bundesgericht untersagt ihnen namentlich, «positiv störend» in die Wahrheitsfindung einzugreifen und das Gericht bewusst durch aktives Handeln in die Irre zu führen.

Umgekehrt sind sie aber nicht gehalten, aktiv falsche Annahmen des Gerichts richtigzustellen, wenn dies dem Interesse ihrer Klienten dient, oder aktiv auf für den Klienten ungünstige Sachverhalte hinzuweisen, die dem Gericht nicht bekannt sind.

 

Zitat: WALTER FELLMANN, ANWALTS REVUE DE L’AVOCAT 5/2021

VERTRAULICHKEIT VON VERGLEICHSGESPRÄCHEN UND IRREFÜHRUNG DES GERICHTS

BGER 2C_500/2020

VOM 17. MÄRZ 2021, Seite: 213,215

Anwaltsbüro Rainer Rothe, Rechtsanwalt|Romanshorn

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